Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma DRAMET Draht- und Metallbau GmbH

§1 Geltungsbereich

Ein Vertrag kommt nur auf der Grundlage der Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von DRAMET Draht- und Metallbau GmbH zustande. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt; es sei denn, DRAMET Draht- und Metallbau GmbH hätte diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen von DRAMET Draht- und Metallbau GmbH gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Verkaufsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausgeführt wird. Die Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von DRAMET Draht- und Metallbau GmbH gelten für zukünftige Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn bei zukünftigen Vertragsabschlüssen hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

§2 Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

1. Die Verkaufsangebote von DRAMET Draht- und Metallbau GmbH erfolgen freibleibend. Der Käufer ist an die Bestellung innerhalb einer Frist von 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt zustande durch die von DRAMET Draht- und Metallbau GmbH innerhalb dieser Frist vorgenommene Auftragsbestätigung oder eine unmittelbar auf die Bestellung vorgenommene Lieferung. Auftragsbestätigung mittels web-basierender Art und/oder Telefax genügen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen oder mündliche Abänderungen oder Ergänzungen von Aufträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch DRAMET Draht- und Metallbau GmbH. DRAMET Draht- und Metallbau GmbH ist berechtigt, mit der Auftragsbestätigung eventuelle, dem Käufer zumutbare Abweichungen von der Bestellung mitzuteilen. Diese Abweichungen sind für beide Teile verbindlich, falls der Käufer nicht innerhalb von 12 Tagen nach der Absendung der Auftragsbestätigung, deren Inhalt schriftlich widerspricht. Im Falle eines solchen Widerspruchs ist DRAMET Draht- und Metallbau GmbH berechtigt, innerhalb einer weiteren Frist von 12 Tagen durch Absendung einer entsprechenden schriftlichen Erklärung unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.
2. Umdispositionen im Rahmen eines wirksam zustande gekommenen Auftrages sind nur im beiderseitigen Einvernehmen zulässig.
3. Sonderanfertigungen aufgrund kundenspezifischer Anweisungen sind nur bei einer Stückzahl von mindestens 50 sowie bei Übernahme der Entwicklungskosten möglich. Die Entwicklungskosten werden dem Käufer vor der Auftragsbestätigung gemäß § 2 Ziffer 1 bekanntgegeben. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn die Übernahme der Entwicklungskosten durch den Käufer bestätigt ist.
4. DRAMET Draht- und Metallbau GmbH ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise sofort zurückzutreten,
– wenn durch Einwirkung von höherer Gewalt (Naturkatastrophe, Unruhen, Krieg, behördlichen Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen) die Durchführung des Vertrages nachhaltig gestört wird;
– wenn DRAMET Draht- und Metallbau GmbH von ihren Zulieferern, ohne dass sie dies zu vertreten hat, nicht beliefert wird;
– wenn über das Vermögen des Käufers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder nach lokalem Recht gleichartigen Verfahrens gestellt wird.

§3 Erfüllungsort

1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auslieferungslagers von DRAMET Draht- und Metallbau GmbH. Die Lieferung und der Versand der Ware erfolgen ab dem Auslieferungslager auf Kosten des Käufers. Hierzu gehört auch die Transportversicherung, die und Metallbau GmbH zu Lasten des Käufers abgeschlossen wird. DRAMET Draht- und Metallbau GmbH ist ber evcohnt igDtR, dAeMmE TK äDurfaehr teinen anderen Ort als vereinbarten Erfüllungsort (Auslieferungsort) bekanntzugeben. Bei der Wahl eines ausländischen Erfüllungsortes verbleibt es für das anwendbare Recht und den Gerichtsstand bei der Regelung in §§ 14 und 15.
2. DRAMET Draht- und Metallbau GmbH ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und diese gesondert zu fakturieren.
3. Die Ware wird fachgerecht von DRAMET Draht- und Metallbau GmbH auf Kosten des Käufers verpackt.
4. Bei Lieferungen in das Ausland gelten ergänzend die Regelungen der Incoterms in der neuesten Fassung (EXW).

§4 Lieferzeit

1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn, DRAMET Draht- und Metallbau GmbH hat die Verzögerungen zu vertreten.
2. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung ist der Tag maßgebend, an dem die Ware an das beauftragte Transportunternehmen übergeben wird. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, hat DRAMET Draht- und Metallbau GmbH nach seiner Wahl das Recht, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder unter Wegfall des Zahlungsziels die sofortige Zahlung des Kaufpreises zu verlangen (Rückstandsrechnung), oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen oder bei Verzögerung in der Anlieferung von wesentlichem Vormaterial, wenn die Dauer der Behinderung länger als eine Woche andauert. Die Lieferfrist wird um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. DRAMET Draht- und Metallbau ist verpflichtet, dem Käufer unverzüglich Nachricht vom Grund der Behinderung zu geben, sobald zu übersehen ist, dass die vereinbarten Lieferfristen nicht eingehalten werden können. Bei einer Behinderung von mehr als 5 Wochen Dauer besteht ein wechselseitiges Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Käufers muss jedoch mindestens 2 Wochen vor dessen Ausübung schriftlich angekündigt werden.

§5 Nachlieferungsfrist und Verzugsschaden

1. Nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist wird ohne weitere Erklärung eine Nachlieferfrist von 12 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Nachlieferfrist ist der Käufer berechtigt, DRAMET Draht- und Metallbau schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er diesen bei Setzung der Nachfrist angedroht hat. Fehlt eine derartige Erklärung bei der Setzung der Nachfrist, wird DRAMET Draht- und Metallbau nach Ablauf dieser Frist nach seiner Wahl von der Verpflichtung zur Lieferung frei, wenn sich der Käufer auf Anfrage hin innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.
2. Fixgeschäfte werden keine getätigt.
3. Für vom Käufer behauptete Schäden im Falle der Lieferverzögerung, zu denen auch Aufwendungsersatzansprüche nach § 284 BGB gehören, haftet DRAMET Draht- und Metallbau GmbH nur, wenn der Lieferverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Verstoß gegen rechtsverbindliche Zusicherungen sowie bei arglistigem Verhalten und groben Verschulden. Im Übrigen sind Ersatzansprüche bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; bei leichter Fahrlässigkeit auf 50% des vorhersehbaren Schadens; es sei denn, DRAMET Draht- und Metallbau GmbH ist bei der Bestellung auf die Möglichkeit eines darüber hinausgehenden Schadens hingewiesen worden.

§6 Abnahmeverpflichtung

Falls der Käufer die Ware nicht abnimmt, die Abnahmeverweigerung bereits vor der Auslieferung angekündigt hat oder ausgelieferte Ware unberechtigt zurückschickt oder DRAMET Draht- und Metallbau GmbH gemäß § 11 zur Nichtlieferung berechtigt ist, hat DRAMET Draht- und Metallbau GmbH das Recht, den Käufer mit einer Frist von 12 Tagen zur Vertragserfüllung aufzufordern. Der Käufer trägt die durch die verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung und sonstige Schutzmaßnahmen. DRAMET Draht und Metallbau GmbH ist berechtigt, diese Kosten pauschal mit 0,5 % des Auftragswertes pro Woche der Verspätung zu berechnen; maximal jedoch mit 5 % des Auftragswertes. Nach Ablauf dieser Frist ist DRAMET Draht- und Metallbau GmbH berechtigt, über die Ware anderweitig zu verfügen und den ihr entstandenen Schaden pauschal mit 33% des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen oder nach ihrer Wahl den nachweisbar tatsächlich entstandenen Mindererlös geltend zu machen. Der Käufer ist berechtigt, einen tatsächlich entstandenen geringeren Schaden nach zuweisen.

§7 Mängeluntersuchung

1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und eventuelle Mängel – wozu auch die Lieferung einer von der Bestellung abweichenden Ware gehört – innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Wareneingang mitzuteilen. Bei versteckten Mängeln läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Entdeckung. Außendienstmitarbeiter von DRAMET Draht- und Metallbau GmbH sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht berechtigt. Nach Ablauf der Frist sind Beanstandungen – auch über den Rückgriff des § 478 BGB – ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die gelieferte Ware vom Käufer verändert worden ist.

§8 Mängelhaftung

1. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Maße oder Gewichte gelten nicht als Mangel. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung.
2. Wenn der Käufer nachgewiesen hat, dass er seinen Verpflichtungen nach § 377 HGB nachgekommen ist, hat DRAMET Draht und Metallbau GmbH bei berechtigten Beanstandungen das Recht, nach ihrer Wahl nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. DRAMET Draht und Metallbau GmbH ist zur Nacherfüllung innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Rückgabe des mangelhaften Kaufgegenstandes befugt. Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind verwirkt, wenn dieser DRAMET Draht und Metallbau GmbH im Falle einer Rüge die Ware trotz ausdrücklichen Verlangens nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen zur Verfügung stellt. Wenn die Nacherfüllung scheitert, ist der Käufer berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern; jedoch nur auf die beanstandete Ware beschränkt.
3. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung des Kaufgegenstandes oder Schäden, die nach Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche. Folgende weitere Tatbestände führen zum Ausschluss von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen:
– nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Kaufgegenstandes
– unsachgemäße Montage, Inbetriebnahme und Bedienung sowie Wartung des Kaufgegenstandes
– Nichtbeachtung der Hinweise in der Betriebssanleitung im Hinblick auf Transport, Lagerung, Montage, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung
– eigenmächtige bauliche Veränderung
– Einwirkungen durch höhere Gewalt
4. Stellt sich heraus, dass eine Mängelrüge unbegründet war, ist der Käufer verpflichtet, die DRAMET Draht und Metallbau GmbH durch die Überprüfung entstandenen Auslagen zu erstatten (Transportkosten, Untersuchungskosten etc.).
5. Wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, ist DRAMET Draht und Metallbau GmbH berechtigt, den Käufer über die Haftung für den mangelhaften Kaufgegenstand hinaus auf Aufwendungsersatz gemäß § 439 Abs. 3 BGB zu verweisen. Für eine Nacharbeit durch den Verkäufer stattdessen bedarf es eines Einvernehmens. Zu den Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB gehören nicht die Unkosten, die dadurch entstehen, dass im Zuge des Ein- und Ausbaus andere Teile, die nicht zum Liefergegenstand gehören, ganz oder teilweise zerstört wurden; es sei denn, dem Verkäufer ist schuldhaftes Verhalten im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nachzuweisen.
6. Im Falle unverhältnismäßiger Kosten für eine Nachbesserung ist DRAMET Draht und Metallbau GmbH berechtigt, die Nacherfüllung oder die Art der Nacherfüllung sowie den hieraus sich ergebenden Aufwendungsersatzanspruch nach Maßgabe des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern.
7. Erhöhen sich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten dadurch, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht wurde, gehen die dadurch entstandenen Erhöhungen der Aufwendungen nicht zu Lasten von DRAMET Draht und Metallbau GmbH.
8. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Verschleißteile.
9. Die Gewährleistungszeit beträgt bei Neuwaren 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für die Geltendmachung von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; unter der Voraussetzung, dass überhaupt insoweit eine Haftung nach Abs. 4 anzunehmen ist. Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder bei DRAMET Draht und Metallbau GmbH vorgeworfener Arglist verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Bei gebrauchten oder regenerierten Kaufsachen besteht eine Gewährleistung nur dann, wenn sie individuell vereinbart wurde; ansonsten ist sie ausgeschlossen. Wenn das Gesetz, zum Beispiel in § 438 BGB, längere Gewährleistungsfristen vorschreibt, gelten diese.
10. Bei berechtigten Mängelrügen darf der Käufer Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln und den hierfür erforderlichen Nachbesserungskosten steht. Werden darüberhinausgehende Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt,
– ist DRAMET Draht und Metallbau GmbH berechtigt, die Nacherfüllung bis zur Zahlung der berechtigten Forderung zu verweigern;
– ist ein Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB ausgeschlossen.

§9 Haftungsbeschränkung

Wenn eine Nacherfüllung durch DRAMET Draht und Metallbau GmbH fehlschlägt, kann der Käufer über die Rechte der §§ 437 Nr. 2 und 3 BGB hinaus keine weiteren Ansprüche, gleich aus welchem, auch deliktischem Rechtsgrund, geltend machen. DRAMET Draht und Metallbau GmbH haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Soweit die Haftung von DRAMET Draht und Metallbau GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder, wenn DRAMET Draht und Metallbau GmbH eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat oder DRAMET Draht und Metallbau GmbH arglistiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Sie gilt außerdem nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Soweit DRAMET Draht und Metallbau GmbH fahrlässig eine Hauptflicht oder eine sonstige vertragswesentliche Pflicht verletzt hat, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; bei leichter Fahrlässigkeit auf 50 % des vorhersehbaren Schadens.

§ 10 Zahlung

1. Die Rechnung wird am Tag der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware ausgestellt. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto.
2. Soweit DRAMET Draht- und Metallbau GmbH Preise in ausländischer Währung angibt, werden diese durch Veränderungen des amtlichen Umrechnungskurses des Euro zu der ausländischen Währung nicht beeinflusst. Die Zahlung hat in der ausländischen Währung in Höhe des Rechnungsbetrages zu erfolgen.
3. Bei Überweisungen ist der Tag, der Gutschrift auf das Konto von DRAMET Draht- und Metallbau GmbH maßgeblich.
4. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verrechnet.
5. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen von DRAMET Draht- und Metallbau GmbH nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
6. Sind Sonderanfertigungen aufgrund kundenspezifischer Wünsche Gegenstand des Vertrages (§2, Ziffer 3), hat DRAMET Draht- und Metallbau GmbH das Recht, eine Anzahlung in Höhe von zwei Drittel des Kaufpreises zu verlangen. Zur Produktionsaufnahme ist DRAMET Draht- und Metallbau GmbH erst drei Wochen nach Eingang der Anzahlung verpflichtet. Lieferzeiten und Nachlieferungsfristen gemäß §§ 4 und 5 verlängern sich entsprechend.
7. Bei Auslandsgeschäften ist der Kaufpreis durch Vorkasse vor der Ablieferung/Bereitstellung der Ware zu begleichen.

§ 11 Zahlungsverzug

1. Bei Zahlungsverzug ist DRAMET Draht- und Metallbau GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder einen nachweisbar höheren Verzugsschaden zu verlangen.
2. Bei Zahlungsverzug durch Überschreitung des Zahlungszieles stehen DRAMET Draht- und Metallbau GmbH folgende weitere Rechte zu:
a) DRAMET Draht- und Metallbau GmbH ist berechtigt, weitere Lieferungen aus laufenden Verträgen zu verweigern. Lieferfristen für laufende, noch nicht erfüllte Verträge werden, ohne dass es einer besonderen Mitteilung bedarf, rückwirkend um die Zeit ab Zahlungsverzug bis zur vollständigen Bezahlung unterbrochen.
b) DRAMET Draht- und Metallbau GmbH ist berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen aus sämtlichen laufenden Verträgen unter Fortfall des Zahlungszieles sofortige Bezahlung vor Lieferung der Ware zu verlangen.
c) DRAMET Draht- und Metallbau GmbH kann die in § 13 vereinbarten Rechte (Eigentumsvorbehaltssicherung) ausüben und/oder von allen bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten.
3. Dieselben Rechte stehen DRAMET Draht- und Metallbau GmbH zu, wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt (z.B. anderweitige Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Scheck- oder Wechselproteste, Geschäftsaufgabe).
4. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Käufer die bei DRAMET Draht- und Metallbau GmbH anfallenden Kosten und Gebühren zu tragen. Außerdem hat der Käufer für sämtliche Kosten aufzukommen, die DRAMET Draht- und Metallbau GmbH durch die Beauftragung eines deutschen oder ausländischen Rechtsanwaltes, einschließlich eines Korrespondenzanwaltes, entstehen.

§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, sofern der Käufer Kaufmann ist. Ist dies nicht der Fall, kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend gemacht werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 13 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum von DRAMET Draht- und Metallbau GmbH. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Käufer für DRAMET Draht- und Metallbau GmbH vor, ohne dass für DRAMET Drahtund Metallbau GmbH hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung, Verwendung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, DRAMET Draht- und Metallbau GmbH nicht gehörenden Waren, steht DRAMET Draht- und Metallbau GmbH der Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktorenwertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verwendung oder Vermischung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Käufer DRAMET Draht- und Metallbau GmbH im Verhältnis des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache eingeräumt und diese unentgeltlich für DRAMET Draht- und Metallbau GmbH verwahrt.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt DRAMET Draht- und Metallbau GmbH jedoch bereits jetzt die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ab. DRAMET Draht- und Metallbau GmbH nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Käufer ermächtigt.
4. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen von Globalabtretungen an Finanzierungsinstitute oder ähnliche Einrichtungen zu verwenden oder sonst wie zu verpfänden bzw. als Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer DRAMET Draht- und Metallbau GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese in der Lage sind, ihre Rechte nach § 771 ZPO geltend zu machen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, DRAMET Draht- und Metallbau GmbH die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den hieraus entstandenen Schaden.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DRAMET Draht- und Metallbau GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Der Käufer stimmt dem bereits jetzt zu. DRAMET Draht- und Metallbau GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, wobei der entstandene Schaden gemäß der Regelung in § 6 berechnet werden kann.
6. Übersteigt der Wert der Sicherungen von DRAMET Draht- und Metallbau GmbH die tatsächlichen Forderungen um mehr als 20%, so gibt DRAMET Draht- und Metallbau GmbH auf Antrag des Käufers übersteigende Sicherungen nach ihrer Wahl frei.

§ 14 Anwendbares Recht

1. Für alle Rechtsgeschäfte gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Vorschriften des einheitlichen internationalen UN-Kaufgesetzes über bewegliche Sachen werden ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Soweit Waren exportiert werden, ist DRAMET Draht und Metallbau GmbH für die Einhaltung der maßgeblichen deutschen Bestimmungen verantwortlich. Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftlichen Bestimmungen (zum Beispiel Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen, etc.) und sonstiger, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze, zu denen diejenigen des Bestimmungslandes gehören, unterfallen dem Verantwortungsbereich des Käufers.

§ 15 Gerichtsstand

Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist das für den Geschäftssitz von DRAMET Draht- und Metallbau GmbH örtlich zuständige Gericht (Amtsgericht Neuwied – Landgericht Koblenz), auch für Wechsel- und Scheckklagen, als Gerichtsstand vereinbart. DRAMET Drahtund Metallbau GmbH ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an sein em Firmensitz zu verklagen.

§ 16 Teilunwirksamkeit und Nebenabsprachen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht geltend sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Das gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten, die der unwirksame oder undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen des rechtlich zulässigen am besten entspricht oder im Falle der Lücke das berücksichtigt, was die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt überdacht hätten.
2. Nebenabsprachen mit Personen, deren Vertretungsbefugnis für DRAMET Draht- und Metallbau GmbH sich nicht aus dem Handelsregister ergibt, sind unwirksam, sofern diese nicht ausdrücklich von DRAMET Draht- und Metallbau GmbH schriftlich bestätigt werden.
3. Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam.

Stand 02.02.2018